LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2022
L 8 R 880/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 44 R 99/14

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Bedienung und Putzhilfe in einem InternetcaféAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitWeisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2022 - Aktenzeichen L 8 R 880/17

DRsp Nr. 2022/16948

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Bedienung und Putzhilfe in einem Internetcafé Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation

Eine Tätigkeit als Bedienung und Putzhilfe in einem Internetcafé wird im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, wenn die Aufgaben weisungsgebunden und eingegliedert in die Betriebsorganisation wahrgenommen werden und Indizien für eine Selbstständigkeit nicht in relevantem Maße vorliegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 4.7.2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.147,26 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in ihrer Tätigkeit im Internetcafé des Klägers sowie die hierauf beruhende Beitragsnachforderung.