LSG Sachsen - Urteil vom 13.01.2021
L 2 KR 202/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2 S. 1-2; SGB X § 45; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 717/12

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Gesellschafter-GeschäftsführerAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit im Hinblick auf die fehlende Rechtsmacht durch eine weitgehende Weisungsbefugnis der GesellschafterversammlungUnerheblichkeit einer schuldrechtlichen StimmbindungsvereinbarungAnforderungen an die Bestandskraft von feststellenden Bescheiden im Statusfeststellungsverfahren

LSG Sachsen, Urteil vom 13.01.2021 - Aktenzeichen L 2 KR 202/16

DRsp Nr. 2021/2563

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit im Hinblick auf die fehlende Rechtsmacht durch eine weitgehende Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung Unerheblichkeit einer schuldrechtlichen Stimmbindungsvereinbarung Anforderungen an die Bestandskraft von feststellenden Bescheiden im Statusfeststellungsverfahren

I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 10. Juni 2016 sowie der an die Klägerin gerichtete Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2013 abgeändert; es wird festgestellt, dass der Beigeladene zu 1 als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2013 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung unterlag.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2 S. 1-2; SGB X § 45; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;

Tatbestand: