LSG Hamburg - Urteil vom 26.01.2021
L 3 BA 25/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; HGB § 84;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 296/16

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit im Bereich der Kundenakquise für einen HandelsbetriebAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 26.01.2021 - Aktenzeichen L 3 BA 25/19

DRsp Nr. 2022/11952

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit im Bereich der Kundenakquise für einen Handelsbetrieb Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Bei einer ausschließlich von zu Hause ausgeübten Tätigkeit im Bereich der Kundenakquise für einen Handelsbetrieb mit einer Eingliederung in die betriebliche Organisation durch die Nutzung der IT-Struktur mittels eines vom Unternehmen gestellten Laptops sowie mit teilweisen inhaltlichen Vorgaben im Hinblick auf die Ausführungen der Tätigkeit überwiegen die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; HGB § 84;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund von einer seit 2005 für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit.