LSG Hamburg - Urteil vom 19.10.2021
L 3 BA 9/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5;

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit zur Verrichtung von Botendiensten und Hausmeistervertretungen für ein Dienstleistungsunternehmen in DrittfirmenAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 19.10.2021 - Aktenzeichen L 3 BA 9/20

DRsp Nr. 2022/10329

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit zur Verrichtung von Botendiensten und Hausmeistervertretungen für ein Dienstleistungsunternehmen in Drittfirmen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Bei einer Tätigkeit zur Verrichtung von Botendiensten und Hausmeistervertretungen für ein Dienstleistungsunternehmen in Drittfirmen überwiegen die Umstände, die auf eine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung hindeuten, wenn insbesondere eine Eingliederung in den Betrieb des jeweiligen Endkunden und eine Weisungsgebundenheit in zentralen Punkten festzustellen ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 39.234,10 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Oktober 2011 der Sozialversicherungspflicht unterlag.