Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.10.2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.528,48 EUR festgesetzt.
Der Kläger wendet sich gegen eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 34.528,48 EUR, betreffend eine Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 23.03.2010 bis 10.11.2011.
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