LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.01.2018
L 11 R 4682/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3267/14

Sozialversicherungspflicht eines aus gesundheitlichen Gründen des Inhabers einer Zimmerei-Dachdeckerei beschäftigten, befreundeten Vorarbeiters zu seiner VertretungAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitVerrichtung derselben Tätigkeiten wie die übrigen fest angestellten MitarbeiterEingliederung in den BetriebFehlen inhabergleicher BefugnisseKein Treffen arbeitgebertypischer EntscheidungenKeine Tragung eines unternehmerischen RisikosKeine Ausübung von Subunternehmeraufträgen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2018 - Aktenzeichen L 11 R 4682/16

DRsp Nr. 2019/12214

Sozialversicherungspflicht eines aus gesundheitlichen Gründen des Inhabers einer Zimmerei-Dachdeckerei beschäftigten, befreundeten Vorarbeiters zu seiner Vertretung Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Verrichtung derselben Tätigkeiten wie die übrigen fest angestellten Mitarbeiter Eingliederung in den Betrieb Fehlen inhabergleicher Befugnisse Kein Treffen arbeitgebertypischer Entscheidungen Keine Tragung eines unternehmerischen Risikos Keine Ausübung von Subunternehmeraufträgen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.10.2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.528,48 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 34.528,48 EUR, betreffend eine Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 23.03.2010 bis 10.11.2011.