LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.2020
L 8 BA 197/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; GmbHG § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 444/18

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers mit geringer Kapitalbeteiligung ohne Einfluss auf die GesellschaftAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 197/19

DRsp Nr. 2020/9038

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers mit geringer Kapitalbeteiligung ohne Einfluss auf die Gesellschaft Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 17.5.2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.588,27 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; GmbHG § 13 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) eine Beitragsforderung in Höhe von 16.588,27 Euro für den Zeitraum vom 1.9.2012 bis 31.12.2013 wegen einer Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) als Geschäftsführer bei der Klägerin und der daraus folgenden Versicherungspflicht.