LSG Bayern - Urteil vom 20.10.2016
L 7 R 920/15
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 8064/12

Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Gesellschafter in einer GmbHAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen L 7 R 920/15

DRsp Nr. 2016/18496

Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Gesellschafter in einer GmbH Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Gesellschafter, die ihnen nicht genehme Beschlüsse der Gesellschafterversammlung aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung verhindern können, können trotzdem in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft stehen, wenn sie nicht gleichzeitig Geschäftsführer sind.

1. Ob eine "Beschäftigung" i.S.v. § 7 SGB IV vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist; Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. 2. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. 3. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist.