LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.09.2016
L 2 R 5/16
Normen:
BVV § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; BVV § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 28f Abs. 2; SGB IV § 28p; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGB V § 249b; SGB VI § 172 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 07.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 368/14

Sozialversicherungspflicht von Aushilfskräften in einem ArbeitskräftepoolAnforderungen an die Regelmäßigkeit der Ausübung einer Beschäftigung bei der Beurteilung von geringfügiger Beschäftigung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen L 2 R 5/16

DRsp Nr. 2016/17695

Sozialversicherungspflicht von Aushilfskräften in einem Arbeitskräftepool Anforderungen an die Regelmäßigkeit der Ausübung einer Beschäftigung bei der Beurteilung von geringfügiger Beschäftigung

War der Geschäftsbetrieb des Arbeitgebers im Prüfzeitraum fortlaufend systematisch und strukturell darauf angelegt, auf die Arbeitskraft von Aushilfskräften im Sinne eines Arbeitskräftepools zurückzugreifen, dann beinhaltet dies zugleich im Sinne einer tatsächlichen Vermutung die Annahme, dass der Einsatz der Aushilfskräfte von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet war und ihre Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden sollte.