Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Den Beigeladenden sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beigeladenen zu 1. bis 4. vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2015 ihre Tätigkeit als Geschäftsführer der die Berufung führenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübten und die diese Tätigkeit betreffende Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 173.459,68 € rechtmäßig ist.
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