LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.01.2023
L 3 BA 6/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 4-5;
Fundstellen:
DStR 2023, 2115
DStR 2023, 2677
D_V 2023, 780
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 973/16

Sozialversicherungspflicht von Ordner- und Überwachungstätigkeiten zur Absicherung von VeranstaltungenAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitFehlen einer Gewerbeanmeldung und des Nachweises einer Sachkundeprüfung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.01.2023 - Aktenzeichen L 3 BA 6/19

DRsp Nr. 2023/8383

Sozialversicherungspflicht von Ordner- und Überwachungstätigkeiten zur Absicherung von Veranstaltungen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Fehlen einer Gewerbeanmeldung und des Nachweises einer Sachkundeprüfung

Personen, die im Auftrag Ordner- und Überwachungstätigkeiten zur Absicherung von Veranstaltungen, insbesondere Fußballspielen und Festivals, verrichten, sind sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, wenn sie kein eigenes Gewerbe für die Personenüberwachung angemeldet haben und nicht über den Nachweis einer Sachkundeprüfung nach den Vorschriften der Gewerbeordnung iVm der Bewachungsverordnung verfügen. Der Auftraggeber hat als Arbeitgeber dieser Personen seiner Aufzeichnungspflicht nachzukommen und Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Januar 2019 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 4-5;

Tatbestand