LSG Hessen - Urteil vom 24.11.2016
L 1 KR 57/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 18/13

SozialversicherungspflichtAnbieter von Full-Service-HygienelösungenAbgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 57/16

DRsp Nr. 2017/1370

Sozialversicherungspflicht Anbieter von Full-Service-Hygienelösungen Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. 2. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 3. Dagegen ist die selbstständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. 4. Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand