FG Köln - Urteil vom 09.11.2006
10 K 1997/02
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 § 32c ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 534
EFG 2007, 518

Sozialversicherungspflichtige Lohnersatzleistungen

FG Köln, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 10 K 1997/02

DRsp Nr. 2007/519

Sozialversicherungspflichtige Lohnersatzleistungen

1. Die Lohnersatzleistungen (hier: Insolvenzgeld) sind bei der Ermittlung der "bezogenen Leistungen" nicht um die Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen . 2. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit - auch im Hinblick auf die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben - ergeben sich nicht.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 § 32c ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Lohnersatzleistungen auch insoweit beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind, als der Kläger verpflichtet ist, davon Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Der Kläger war als Diplom-Ingenieur nichtselbständig tätig und hatte sich privat krankenversichert. Im Streitjahr 1999 bezog er Insolvenzgeld nach § 183 SGB III in Höhe von 20.338 DM. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 5. April 2001 wurden diese steuerfreien Lohnersatzleistungen in voller Höhe in die Berechnung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG einbezogen (Progressionsvorbehalt). Der Bescheid erging vorläufig, allerdings nur hinsichtlich "der Anwendung des § 32c EStG ".