LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.03.2021
L 26 BA 1/20
Normen:
SGB IV § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 BA 159/19

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit als Visagistin oder Make Up ArtistinAbgrenzung zwischen abhängiger Arbeit und selbständiger TätigkeitUnbeachtlicher Wille von Vertragsparteien zur Regelung einer selbständigen Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2021 - Aktenzeichen L 26 BA 1/20

DRsp Nr. 2021/5394

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit als Visagistin oder Make Up Artistin Abgrenzung zwischen abhängiger Arbeit und selbständiger Tätigkeit Unbeachtlicher Wille von Vertragsparteien zur Regelung einer selbständigen Tätigkeit

1. Zur Versicherungspflicht einer Visagistin (Make-up Artist, Maskenbildnerin), die das Haar- und Maskenbild der für einen Tag von der Produktionsfirma gebuchten Künstlerin zu erstellen sowie deren Betreuung während des Produktionstages zu übernehmen hatte.2. Dem Willen der Vertragsparteien in Bezug auf die Regelung einer selbständigen Tätigkeit kommt sozialversicherungsrechtlich keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn sowohl die konkrete Vertragsgestaltung als auch die tatsächlichen Gegebenheiten überwiegend für eine abhängige Beschäftigung sprechen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2019 wird zurückgewiesen .

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand