LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.09.2020
L 1 BA 55/18
Normen:
SGB IV § 7a; SGB IV § 7 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 159/15

Sozialversicherungsrechtlicher Status einer Tätigkeit als Wetteinnehmer in einer Lotto-AnnahmestelleWetteinnehmer als selbständiger GewerbetreibenderBewertung von Vereinbarungen über Handelsvertreter

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2020 - Aktenzeichen L 1 BA 55/18

DRsp Nr. 2020/17102

Sozialversicherungsrechtlicher Status einer Tätigkeit als Wetteinnehmer in einer Lotto-Annahmestelle Wetteinnehmer als selbständiger Gewerbetreibender Bewertung von Vereinbarungen über Handelsvertreter

Für Handelsvertreter-Vereinbarungen ist zur Beantwortung der Frage der Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV an den Begriff der Selbständigkeit im HGB anzuknüpfen, die sich nach der Freiheit des Handelsvertreters bei seiner Tätigkeit bemisst und dem Umstand, dass der Handelsvertreter seine Arbeitszeit selber bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB).

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a; SGB IV § 7 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Im Streit ist der Sache nach der sozialversicherungsrechtliche Status der Tätigkeit des Klägers als sogenannter Wetteinnehmer in der in seinem damaligen Geschäftslokal befindlichen Lotto-Annahmestelle der Beigeladenen zu 1) (nachfolgende nur noch "die Beigeladene") in der Zeit vom 12. Mai 1997 bis zum 26. Oktober 2002 sowie vom 20. August 2008 bis zum 8. Juli 2009.

Die Beigeladene veranstaltet aufgrund öffentlich-rechtlicher Erlaubnis im Land Niedersachsen Lotterien und Sportwetten.