Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 9.5.2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits im Klage- und Berufungsverfahren mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1), zu 3) und zu 4).
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1) im ersten Abschnitt der psychotherapeutischen Ausbildung (praktische Tätigkeit nach § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für psychologische Psychotherapeuten in der Fassung vom 18.12.1998, gültig bis 31.8.2020 < PsychTh-APrV aF >) ab dem 1.4.2016.
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