LSG Saarland - Urteil vom 13.01.2021
L 2 KR 14/18
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 863/16

Sozialversicherungsrechtlicher Status eines Auszubildenden im ersten Abschnitt einer psychotherapeutischen AusbildungBetriebliche BerufsausbildungEingliederung in einen laufenden Produktionsprozess oder Dienstleistungsprozess aufgrund eines betriebsgebundenen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses

LSG Saarland, Urteil vom 13.01.2021 - Aktenzeichen L 2 KR 14/18

DRsp Nr. 2021/5358

Sozialversicherungsrechtlicher Status eines Auszubildenden im ersten Abschnitt einer psychotherapeutischen Ausbildung Betriebliche Berufsausbildung Eingliederung in einen laufenden Produktionsprozess oder Dienstleistungsprozess aufgrund eines betriebsgebundenen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses

Bei der praktischen Tätigkeit nach § 2 PsychTh-APrV aF im Rahmen der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten handelt es sich um eine betriebliche Berufsausbildung gemäß § 7 Abs 2 SGB 4.

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 9.5.2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits im Klage- und Berufungsverfahren mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1), zu 3) und zu 4).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1) im ersten Abschnitt der psychotherapeutischen Ausbildung (praktische Tätigkeit nach § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für psychologische Psychotherapeuten in der Fassung vom 18.12.1998, gültig bis 31.8.2020 < PsychTh-APrV aF >) ab dem 1.4.2016.