BSG - Beschluss vom 17.08.2021
B 12 R 7/21 B
Normen:
TFG § 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BA 39/20
SG München, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BA 392/18

Sozialversicherungsrechtlicher Status für eine Tätigkeit als BlutspendeärztinGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 17.08.2021 - Aktenzeichen B 12 R 7/21 B

DRsp Nr. 2021/14896

Sozialversicherungsrechtlicher Status für eine Tätigkeit als Blutspendeärztin Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

TFG § 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der beigeladenen Ärztin (im Folgenden: Beigeladene) in ihrer Tätigkeit als Blutspendeärztin für die klagende gGmbH seit 15.7.2017.

Die klagende gGmbH hält aufgrund eines entsprechenden Versorgungsauftrags mit mobilen Teams an wechselnden Einsatzorten in Bayern Blutspendetermine ab. Die beigeladene Ärztin wurde auf der Grundlage eines Rahmenvertrags an mündlich vereinbarten Terminen als ärztliche Person iS von § 4 Satz 1 Nr 3 () tätig. Die beklagte DRV Bund stellte auf Statusfeststellungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung fest .