Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der beigeladenen Ärztin (im Folgenden: Beigeladene) in ihrer Tätigkeit als Blutspendeärztin für die klagende gGmbH seit 15.7.2017.
Die klagende gGmbH hält aufgrund eines entsprechenden Versorgungsauftrags mit mobilen Teams an wechselnden Einsatzorten in Bayern Blutspendetermine ab. Die beigeladene Ärztin wurde auf der Grundlage eines Rahmenvertrags an mündlich vereinbarten Terminen als ärztliche Person iS von §
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