LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.06.2020
L 1 BA 87/18
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 182 KR 1650/14

Sozialversicherungsrechtlicher Status für eine Tätigkeit als PflegekraftBegriff der abhängigen BeschäftigungEingliederung in einen BetriebUmfassendes Weisungsrecht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen L 1 BA 87/18

DRsp Nr. 2020/13772

Sozialversicherungsrechtlicher Status für eine Tätigkeit als Pflegekraft Begriff der abhängigen Beschäftigung Eingliederung in einen Betrieb Umfassendes Weisungsrecht

Eine Beschäftigung ist anzunehmen, wenn eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird; dies ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2018 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen. Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Im Streit ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers zu 2) in seiner Tätigkeit als Pflegekraft in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2013.