LSG Hessen - Beschluss vom 12.05.2017
L 2 AR 1/17 B ER
Normen:
SGB IV § 47 Abs. 3 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 3/17

SozialwahlErweiterung der wahlberechtigten GruppeEinstweiliger RechtsschutzBeschränkung der zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörenden Rentenbezieher

LSG Hessen, Beschluss vom 12.05.2017 - Aktenzeichen L 2 AR 1/17 B ER

DRsp Nr. 2017/7963

Sozialwahl Erweiterung der wahlberechtigten Gruppe Einstweiliger Rechtsschutz Beschränkung der zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörenden Rentenbezieher

1. Die Beschränkung der zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörenden Rentenbezieher auf diejenigen Rentner, die eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, steht mit dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik im Einklang. 2. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, wünschenswerte oder gebotene gesetzliche Regelungen durch Richterrecht zu ersetzen. 3. Dies gilt erst recht für das Eilverfahren, dem lediglich eine summarische Prüfung zu Grunde liegt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 13. April 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 47 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe

Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz aus Anlass der im Mai 2017 stattfindenden Sozialwahl mit dem Ziel der Erweiterung der wahlberechtigten Gruppe. Wegen des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (vgl. § 136 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

- - -