LAG Niedersachsen, vom 16.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 788/16
ArbG Braunschweig, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 403/15
Spätehenklausel in der Versorgungsordnung als Benachteiligung wegen des AltersRechtfertigung für eine Ungleichbehandlung wegen des Alters in der Altersversorgung durch betriebsrentenrechtliche StrukturprinzipienKein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers auf Fortbestand einer früher als wirksam erachteten RechtslageAnforderungen an eine ergänzende Vertragsauslegung einer Betriebsvereinbarung
BAG, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 215/18
DRsp Nr. 2019/9122
Spätehenklausel in der Versorgungsordnung als Benachteiligung wegen des AltersRechtfertigung für eine Ungleichbehandlung wegen des Alters in der Altersversorgung durch betriebsrentenrechtliche StrukturprinzipienKein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers auf Fortbestand einer früher als wirksam erachteten RechtslageAnforderungen an eine ergänzende Vertragsauslegung einer Betriebsvereinbarung
Eine Spätehenklausel, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließt, wenn die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wurde, benachteiligt den Arbeitnehmer nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unzulässig wegen des Alters, wenn die festgelegte Altersgrenze keinem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip folgt.Orientierungssätze:
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