FG München - Urteil vom 29.08.2001
1 K 1220/00
Normen:
AO 1977 § 130 Abs. 2 Nr. 3 ; AO 1977 § 152 ; AO 1977 § 5 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1583

Spätere Ersetzung eines vom FA zunächst ausdrücklich bestätigten Verspätungszuschlags durch einen höheren Verspätungszuschlag; Widerruf eines bestätigten Verspätungszuschlags; Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 1 K 1220/00

DRsp Nr. 2002/1082

Spätere Ersetzung eines vom FA zunächst ausdrücklich bestätigten Verspätungszuschlags durch einen höheren Verspätungszuschlag; Widerruf eines bestätigten Verspätungszuschlags; Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1996

Hat der Steuerpflichtige die - zu einer erheblichen Nachzahlung führende - Steuererklärung erst im Klageverfahren gegen den Schätzungsbescheid des FA eingereicht und das FA den Einkommensteueränderungsbescheid mit dem Vermerk "der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag von 200 DM bleibt nach Überprüfung unverändert bestehen" versehen, so ist das FA später nicht nach § 130 Abs. 2 AO befugt, den Verspätungszuschlag von 200 DM zurückzunehmen und einen erheblich höheren Verspätungszuschlag festzusetzen. 1. Der Bescheid über den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1996 vom 29.10.1999 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 03.02.2000 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO 1977 § 130 Abs. 2 Nr. 3 ; AO 1977 § 152 ; AO 1977 § 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt/FA) den ursprünglich auf 200 DM festgesetzten Verspätungszuschlag mit Bescheid vom 29.10.1999 zurücknehmen konnte, um ihn zugleich neu auf 4.000 DM festzusetzen.