Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Oktober 2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach - Einzelrichter -, Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3.Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
I.
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