FG Nürnberg vom 10.02.1999
V 130/98
Fundstellen:
DB 1999, 2343
EFG 1999, 984

Sparer-Freibetrag keine Bezüge des Kindes

FG Nürnberg, vom 10.02.1999 - Aktenzeichen V 130/98

DRsp Nr. 2001/3158

Sparer-Freibetrag keine Bezüge des Kindes

Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe des Sparer-Freibetrags gehören nicht zu den Bezügen eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (gegen R 180 e Abs. 2 Nr. 2 EStH).

Für die Praxis:

Der Sparer-Freibetrag ist bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. Einnahmen in seiner Höhe werden also zunächst im Rahmen der Einkunftsermittlung erfaßt. Folglich bleiben sie bei der Berechnung der Bezüge außer Betracht (ebenso BFH vom 5.8.1977, BStBl II, 832 zum Versorgungsfreibetrag). Hätte der Gesetzgeber anläßlich der seinerzeitigen Erhöhung des Sparer-Freibetrags eine Änderung dieser Rechtslage gewollt, hätte er eine andere gesetzliche Lösung wählen müssen.

Fundstellen
DB 1999, 2343
EFG 1999, 984