Der Sparer-Freibetrag ist bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. Einnahmen in seiner Höhe werden also zunächst im Rahmen der Einkunftsermittlung erfaßt. Folglich bleiben sie bei der Berechnung der Bezüge außer Betracht (ebenso BFH vom 5.8.1977, BStBl II, 832 zum Versorgungsfreibetrag). Hätte der Gesetzgeber anläßlich der seinerzeitigen Erhöhung des Sparer-Freibetrags eine Änderung dieser Rechtslage gewollt, hätte er eine andere gesetzliche Lösung wählen müssen.
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