FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.04.2013
6 K 1295/11
Normen:
EStG § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG § 32d Abs. 6;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 716

Sparer-Pauschbetrag bei Günstiger-Prüfung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen 6 K 1295/11

DRsp Nr. 2013/7536

Sparer-Pauschbetrag bei Günstiger-Prüfung

Der Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auch im Rahmen der Günstiger-Prüfung ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG § 32d Abs. 6;

Tatbestand:

Streitig ist in erster Linie, ob im Jahr 2009 Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden müssen.

Der Kläger ist als Bankangestellter nicht selbstständig tätig. Er hat Kapitaleinnahmen aus mehreren in- und ausländischen Quellen.

Der Kläger gehört der römisch-katholischen Kirche an.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 erklärte der Kläger in Zeile 7 der Anlage KAP Kapitalerträge in Höhe von 2.597 €.

Den in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrag erklärte er mit 797 €.

In Zeile 15 erklärte er Kapitalerträge in Höhe von 11.655 €.

Die Steuerabzugsbeträge erklärte er wie folgt:

Kapitalertragsteuer 395,28 €
Solidaritätszuschlag 21,72 €
Kirchensteuer 0,00 €
angerechnete ausländische Steuern 54,68 €
anrechenbare ausländische Steuern 11,31 €