FG Hessen - Urteil vom 19.05.2008
5 K 477/06
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 109

Spekulationsgeschäft; Anschaffungsgeschäft; Ersatzanschaffung; Baulandumlegung - Spekulationsgeschäft bei der Veräußerung von Grundstücken im Rahmen einer vertraglich geregelten Baulandumlegung

FG Hessen, Urteil vom 19.05.2008 - Aktenzeichen 5 K 477/06

DRsp Nr. 2008/19007

Spekulationsgeschäft; Anschaffungsgeschäft; Ersatzanschaffung; Baulandumlegung - Spekulationsgeschäft bei der Veräußerung von Grundstücken im Rahmen einer vertraglich geregelten Baulandumlegung

1. Erfolgt innerhalb der Spekulationsfrist ein Grundstücksverkauf, ist ein Spekulationsgewinn grundsätzlich ohne Ansehung des Motivs für die Veräußerung zu bejahen. Es kommt weder auf eine Spekulationsabsicht an noch ist erheblich, ob die Veräußerung durch Krankheit, drohende Enteignung oder sonstigen Zwang bedingt war. 2. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Veräußerungserlös in einem Ersatzgrundstück angelegt wird, das wirtschaftlich dieselbe Aufgabe erfüllt wie das ausgeschiedene Grundstück; dabei müssen die Veräußerung und die Ersatzanschaffung in sachlichem Zusammenhang bewirkt werden und beide Gegenstände im wesentlichen wertgleich sein. 3. Sind im Rahmen eines vertraglichen Baulandumlegungsverfahrens zur Vermeidung einer zwangsweise durchzuführenden Baulandumlegung Grundstücke an die Stadt übertragen worden, liegt keine die Versteuerung des Spekulationsgewinns drohende ummittelbare Enteignung vor.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: