Der Kläger hatte Australische Dollar (AUD) erworben und für drei Monate festverzinslich bei einer Bank in Luxemburg angelegt. Anschließend legte er den um die Zinserträge aufgestockten Betrag bei einer Bank in London erneut für drei Monate in AUD an. Während das Finanzamt von zwei unabhängigen Festgeldanlagen in AUD ausging und den Kursgewinn als "Spekulationsgewinn" der Einkommensteuer unterwarf, verneinte das FG, daß es bereits nach Ablauf von drei Monaten zu einem Veräußerungsgeschäft gekommen sei.
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