BFH - Urteil vom 27.08.1997
X R 26/95
Normen:
EStG § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ;
Fundstellen:
BB 1998, 468
BB 1998, 991
BFH/NV 1998, 637
BFHE 184, 385
BStBl II 1998, 135
DB 1998, 807
NZM 1998, 455
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Spekulationsgeschäft bei Herstellungsmaßnahmen

BFH, Urteil vom 27.08.1997 - Aktenzeichen X R 26/95

DRsp Nr. 1998/3498

Spekulationsgeschäft bei Herstellungsmaßnahmen

»Nach der Anschaffung vorgenommene Herstellungsmaßnahmen schließen die Annahme eines Spekulationsgeschäftes nur aus, wenn dadurch das angeschaffte Wirtschaftsgut bei wirtschaftlicher Betrachtung in ein anderes ("aliud") umgestaltet wird. Baut der Käufer einer Eigentumswohnung, die beim Erwerb lediglich aus einem "Dachboden im absoluten Rohzustand" besteht, diese zu einer Dachgeschoßwohnung aus, um sie anschließend zu veräußern, kommt ein Spekulationsgeschäft nicht hinsichtlich der Dachgeschoßwohnung, sondern nur hinsichtlich des Miteigentumsanteils am Grund und Boden in Betracht (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 29. März 1989 X R 4/84, BFHE 156, 465, BStBl II 1989, 652).«

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2 § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 1989 zusammenveranlagt.