FG Düsseldorf - Urteil vom 09.05.2006
9 K 4629/05 F
Normen:
EStG § 22 § 23 Abs. 1 § 52 ;

Spekulationsgeschäft; Grundstücksentnahme; Anschaffungsfiktion; Übergangsregelung; Rückwirkungsverbot - Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG gilt nicht für Entnahmen vor dem 01.01.1999

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 9 K 4629/05 F

DRsp Nr. 2006/29488

Spekulationsgeschäft; Grundstücksentnahme; Anschaffungsfiktion; Übergangsregelung; Rückwirkungsverbot - Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG gilt nicht für Entnahmen vor dem 01.01.1999

Die Fiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002, aufgrund derer als Anschaffung auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe gilt, findet auf Entnahmen vor dem 01.01.1999 keine Anwendung. Dies folgt sowohl aus der gesetzlichen Übergangsregelung als auch aus dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot.

Normenkette:

EStG § 22 § 23 Abs. 1 § 52 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein 2003 erzielter privater Veräußerungsgewinn gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich zu erfassen ist.