FG Düsseldorf - Urteil vom 14.10.2010
14 K 1324/10 F
Normen:
EStG 1997 § 11 Abs. 1 Satz 1; EStG 1997 § 22 Nr. 2; EStG 1997 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b; EStG i.d.F. des StSenkG § 52 Abs. 4a Nr. 2; AktG § 304; GG Art. 3 Abs. 1;

Spekulationsgewinn: Anzuwendendes Recht bei Veräußerung im Jahr 1997 und Zufluss im Jahr 2000; Erhöhung der Abfindung gemäß § 304 AktG; Spekulationsgewinn; Anzuwendendes Recht; Veräußerung; Zufluss; Erhöhung der Abfindung; Verfassungswidrigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 14 K 1324/10 F

DRsp Nr. 2010/19326

Spekulationsgewinn: Anzuwendendes Recht bei Veräußerung im Jahr 1997 und Zufluss im Jahr 2000; Erhöhung der Abfindung gemäß § 304 AktG; Spekulationsgewinn; Anzuwendendes Recht; Veräußerung; Zufluss; Erhöhung der Abfindung; Verfassungswidrigkeit

1. Das für die Besteuerung eines Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften anzuwendende Recht ist allein nach der im Zeitpunkt der zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte geltenden Rechtslage zu beurteilen. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen kommt es nicht an. 2. Veräußert der Stpfl. im Jahr 1997 erworbene Aktien im gleichen Jahr durch die Annahme einer Abfindung gemäß § 304 AktG und erfolgt im Jahr 2000 eine Erhöhung der ursprünglichen Barabfindung, so ist im Veranlagungszeitraum 2000 kein Spekulationsgewinn zu versteuern. Aus § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG i.d.F. des StSenkG ergibt sich nichts anderes. 3. Für das Jahr 1997 ist eine Besteuerung ausgeschlossen, da § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG 1997 nach dem Urteil des BVerfG vom 09.03.2004 2 BvL 17/02 (BVerfGE 110, 94) wegen struktureller Vollzugshindernisse unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG und damit nichtig ist, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 1997 § 11 Abs. 1 Satz 1; EStG 1997 § 22 Nr. 2;