FG Niedersachsen - Urteil vom 28.09.2000
10 K 266/96
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
EFG 2001, 750

Spekulationsgewinn; Selbstgenutztes Wohneigentum; Arbeitnehmermobilität; Arbeitsplatzwechsel - Spekulationsgewinn bei Verkauf eines selbstgenutzten Einfamilienhauses; keine Steuerfreiheit wegen Änderung des Gesetzes ab Veranlagungszeitraum 1999

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 10 K 266/96

DRsp Nr. 2001/8827

Spekulationsgewinn; Selbstgenutztes Wohneigentum; Arbeitnehmermobilität; Arbeitsplatzwechsel - Spekulationsgewinn bei Verkauf eines selbstgenutzten Einfamilienhauses; keine Steuerfreiheit wegen Änderung des Gesetzes ab Veranlagungszeitraum 1999

1. Spekulationsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist ein Veräußerungsgeschäft, bei dem bei der Veräußerung von Grundstücken der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Wirtschaftsgutes nicht mehr als 2 Jahre beträgt. Das Anschaffungsgeschäft ist identisch mit dem obligatorischen, notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag. 2. Das Motiv zur Veräußerung des Grundstücks ist ohne Bedeutung, sofern die Veräußerung nicht unter Zwang erfolgt. Eine Versetzung begründet keinen Zwang, da es dem Arbeitnehmer i.d.R. freisteht, statt des Verkaufs ein Haus im Wege der Fremdvermietung zu nutzen. 3. Der Umstand, dass der Gesetzgeber seit dem VZ 1999 den Verkauf von selbstgenutztem Wohnungseigentum von der Besteuerung ausnimmt, ändert daran nichts. Diese Ausnahmeregelung ist ausschließlich im Zusammenhang mit der durch die Gesetzesänderung verlängerten Spekulationsfrist von 10 Jahren und der eingeschränkten steuerlichen Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum zu sehen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1a ;

Tatbestand: