FG Düsseldorf - Urteil vom 09.11.2006
11 K 1761/05 E
Normen:
EStG (1990) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ; AO § 153 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 3 ; AO § 171 Abs. 9 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 354

Spekulationsgewinne; Wertpapiergeschäfte; Vollzugsdefizit; Steuerhinterziehung; Verlängerte Festsetzungsfrist; Verjährungshemmung; Nacherklärung - Steuerliche Erfassbarkeit nacherklärter Spekulationsgewinne

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 11 K 1761/05 E

DRsp Nr. 2008/11570

Spekulationsgewinne; Wertpapiergeschäfte; Vollzugsdefizit; Steuerhinterziehung; Verlängerte Festsetzungsfrist; Verjährungshemmung; Nacherklärung - Steuerliche Erfassbarkeit nacherklärter Spekulationsgewinne

1. Die Versteuerung von Gewinnen aus Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren war in den Jahren 1995 und 1996 ungeachtet des bestehenden Vollzugsdefizits nicht verfassungswidrig, da die dem Gesetzgeber zugebilligte Übergangsfrist diese Jahre noch umfasst. 2. Eine Nacherklärung gemäß § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO innerhalb der wegen Steuerhinterziehung verlängerten Festsetzungsfrist löst die Verjährungshemmung nach § 171 Abs. 9 AO aus. Das nicht vorsätzliche Handeln des anzeigenden Rechtsnachfolgers des Täters (zusammenveranlagte Ehefrau) während des Laufs der regelmäßigen, vierjährigen Festsetzungsfrist ist hierfür unerheblich.

Normenkette:

EStG (1990) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ; AO § 153 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 3 ; AO § 171 Abs. 9 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob nacherklärte Spekulationsgewinne für die Jahre 1992 bis 1996 steuerlich zu erfassen sind.