I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1991 machten sie als Sonderausgaben u.a. eine Spende in Höhe von 25 000 DM für kulturelle Zwecke geltend. Die Spende hatte die Klägerin zugunsten der katholischen Kirchengemeinde St. L. durch Einzahlung auf ein Sparbuch der Gemeinde (Ausstattungsfond) erbracht. Die Kirchengemeinde hatte am 11. Dezember 1991 schriftlich bestätigt, dass sie die Spende ausschließlich zum Bau des St. A.-Brunnens verwenden würde. In einem zusätzlichen Schreiben vom 19. August 1993 bestätigte sie, dass sie durch die Errichtung des Brunnens ausschließlich den kulturellen Zweck verfolge und verwirkliche, die Erinnerung an das segensreiche Wirken der heiligen A. in der Gegend wach zu halten.
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