FG Hessen - Urteil vom 14.03.2005
8 K 4826/01
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 § 10b Abs. 4 ;

Spende; Schulgeld; Richtigkeitsgewähr; Spendenbescheinigung; Förderverein - Abgrenzung von Leistungsentgelt gegenüber Spenden im Falle von Schulgeldzahlungen über einen Förderverein

FG Hessen, Urteil vom 14.03.2005 - Aktenzeichen 8 K 4826/01

DRsp Nr. 2007/6245

Spende; Schulgeld; Richtigkeitsgewähr; Spendenbescheinigung; Förderverein - Abgrenzung von Leistungsentgelt gegenüber Spenden im Falle von Schulgeldzahlungen über einen Förderverein

1. Verlangt der Schulträger kein Schulgeld oder setzt er dieses so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abführt, handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, nicht um Spenden. 2. Die Richtigkeitsgewähr einer Spendenbescheinigung gilt nicht, wenn der Spender die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1 § 10b Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr (1999) eine Zahlung von ... DM als Spende gem. § 10 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähig ist.

Im Einzelnen liegt dem Rechtsstreit nachfolgender Sachverhalt zugrunde: