BFH - Urteil vom 12.08.1999
XI R 65/98
Normen:
EStG § 10b Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2000, 190
BFH/NV 2000, 503
BFHE 190, 65
BStBl II 2000, 65
DB 2000, 305
DStR 2000, 149
NJW 2000, 1063
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

Spenden an Schulverein

BFH, Urteil vom 12.08.1999 - Aktenzeichen XI R 65/98

DRsp Nr. 2000/485

Spenden an Schulverein

»Eine Spendenbestätigung ist unrichtig, wenn sie Zuwendungen ausweist, die Entgelt für Leistungen sind. Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, daß der normale Betrieb der Schule nur durch die Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, so handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, nicht um Spenden.«

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) zu Recht als Haftender gemäß § 10b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen worden ist.

Der Kläger wurde 1977 gegründet und am 20. September 1977 in das Vereinsregister eingetragen. Die Satzung des Klägers hat auszugsweise folgenden Inhalt (Satzung i.d.F. vom 28. August 1990):

"... § 2

Aufgabe des Vereins ist die Förderung eines freien öffentlichen Schulwesens auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners. Der Verein unterhält wirtschaftlich die freie Waldorfschule sowie Einrichtungen vorschulischer Erziehung (z.B. Kindergarten). Er vertritt diese Einrichtungen rechtlich.

...

§ 4