BFH, Beschluß vom 23.02.1999 - Aktenzeichen XI B 128/98
DRsp Nr. 1999/5766
Spenden; Spenden-Haftungsbescheid
1. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO enthält keine absoluten oder prozentualen Obergrenzen für Verwaltungskosten und Aufwendungen für Spendenwerbung. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls das Ausgabeverhalten der Körperschaft angemessen ist.2. Für die Kosten der Verwaltung und die Spendenwerbung dürfen allenfalls 50 v. H. der Einnahmen aus Geldspenden eingesetzt werden.3. Um Zweckbetrieb sein zu können, muss der Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dienen, den steuerbegünstigten Zweck der Körperschaft zu verwirklichen. Der Zweck darf nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können.