Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Zahlung des Klägers (Kl) an die Stadt Z in Höhe DM 100.000 im Streitjahr 1991 als Spende bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen ist.
Der Kl, von Beruf Kaufmann, war im Streitjahr geschäftsführender Gesellschafter der A-GmbH.
Er erwarb im Juni 1991 das Grundstück W-Str. in Z. Das Grundstück ist mit einem im Jahre 1911 errichteten zweigeschossigen Wohngebäude bebaut. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Stadt Z Nr. x, der für das Grundstück des Kl reines Wohngebiet und dreigeschossige Bebauung in offener Bauweise festsetzt.
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