FG Düsseldorf - Urteil vom 09.06.1999
2 K 7411/96 E
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 Satz 1;

Spenden; Unentgeltlichkeit; Gegenleistung; Feststellungslast; Einkommensteuer 1991 - Spenden bei Erwartung einer Gegenleistung

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.1999 - Aktenzeichen 2 K 7411/96 E

DRsp Nr. 2001/1634

Spenden; Unentgeltlichkeit; Gegenleistung; Feststellungslast; Einkommensteuer 1991 - Spenden bei Erwartung einer Gegenleistung

An einer uneigennützigen und selbstlosen Zuwendung i. S. d. § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG mangelt es bereits dann, wenn der Steuerpflichtige sie in der einseitigen Vorstellung einer Gebietskörperschaft zukommen lässt, ein laufendes Baugenehmigungsverfahren in seinem Sinne zu beeinflussen. Objektive Anhaltspunkte für die subjektive Verknüpfung der Zuwendung mit einer erwarteten Gegenleistung muss der Steuerpflichtige ggfs. zur Erlangung des Sonderausgabenabzugs widerlegen.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Zahlung des Klägers (Kl) an die Stadt Z in Höhe DM 100.000 im Streitjahr 1991 als Spende bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen ist.

Der Kl, von Beruf Kaufmann, war im Streitjahr geschäftsführender Gesellschafter der A-GmbH.

Er erwarb im Juni 1991 das Grundstück W-Str. in Z. Das Grundstück ist mit einem im Jahre 1911 errichteten zweigeschossigen Wohngebäude bebaut. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Stadt Z Nr. x, der für das Grundstück des Kl reines Wohngebiet und dreigeschossige Bebauung in offener Bauweise festsetzt.