BFH - Urteil vom 03.08.2005
XI R 81/03
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 S. 3 § 26b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 267
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4907/02

Spendenabzug - zusätzlicher Abzugshöchstbetrag

BFH, Urteil vom 03.08.2005 - Aktenzeichen XI R 81/03

DRsp Nr. 2006/66

Spendenabzug - zusätzlicher Abzugshöchstbetrag

§ 10b Abs. 2 Satz 1 EStG sieht für den Bereich der Zuwendungen an politische Parteien ausdrücklich eine Verdoppelung des steuerlich abzugsfähigen Höchstbetrages im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten vor.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1 S. 3 § 26b ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2001 machten die Kläger neben Spenden für mildtätige Zwecke in Höhe von 11 900 DM sowie Spenden für kirchliche und gemeinnützige Zwecke in Höhe von 13 990 DM auch Zuwendungen an die "Stiftung C" (Stiftung) in Höhe von insgesamt 60 000 DM als Sonderausgaben geltend. Die Zuwendungen an die Stiftung hatten die Kläger durch die Übersendung von zwei Verrechnungsschecks über je 30 000 DM vorgenommen. Diese waren von jeweils einem der Kläger unterzeichnet und wurden zu Lasten des bei der B-Bank bestehenden Gemeinschaftskontos (sog. Oder-Konto) der Kläger eingelöst. In zwei Spendenbestätigungen vom 26. November 2001 bescheinigte die Stiftung den Klägern, dass die Zuwendungen in Höhe von jeweils 30 000 DM vom 11. November 2001 nur zur Förderung der Entwicklungshilfe verwendet werden.