BFH - Urteil vom 23.09.1999
XI R 66/98
Normen:
AO (1977) § 52 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 10b ; FGO § 41 ; GG Art. 4 Art. 140 ; WRV Art. 137 ;
Fundstellen:
BB 2000, 762
BFH/NV 2000, 782
BFHE 190, 278
BStBl II 2000, 533
DB 2000, 1159
NVwZ 2000, 967
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Spendenabzug bei Förderung weltanschaulicher Zwecke

BFH, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen XI R 66/98

DRsp Nr. 2000/2695

Spendenabzug bei Förderung weltanschaulicher Zwecke

»1. Der Antrag, festzustellen, ob und in welchem Umfang ein Verein befugt ist, Spendenbestätigungen auszustellen, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. 2. § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt auch weltanschauliche Zwecke.«

Normenkette:

AO (1977) § 52 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 10b ; FGO § 41 ; GG Art. 4 Art. 140 ; WRV Art. 137 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (Kläger) ist ein rechtlich selbständiger Landesverband eines bundesweit tätigen Verbandes. Nach seiner Satzung ist er eine Weltanschauungsgemeinschaft und dient der Verbreitung einer freigeistigen humanistisch-wissenschaftlichen Weltanschauung. In § 2 Abs. 1 der Satzung heißt es des weiteren:

"Zweck des Verbandes ist die Förderung von

1. Bildung und Erziehung

2. Kunst und Kultur

3. Völkerverständigung

4. Entwicklungshilfe

5. Jugendhilfe

6. Altenhilfe

7. Wohlfahrtspflege

8. Wissenschaft."

Nach § 2 Abs. 2 der Satzung wird der Satzungszweck verwirklicht durch:

1. Einwirken auf politische, kulturelle und gesellschaftliche Einrichtungen im humanistischen Sinne,

2. Förderung aller demokratischen, sozialen und liberalen Bestrebungen im nationalen und internationalen Raum,