I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) übertrug im Streitjahr 1997 einer von ihm errichteten und vorläufig als gemeinnützig anerkannten Stiftung ein Grundstück in X. Auf seinen Antrag vom 27. August 1997 erteilte ihm die Stadt X am 14. September 1998 eine Bestätigung über eine Zuwendung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts in Höhe von 2 Mio. DM und bescheinigte, dass die Spende für als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke i.S. der Nr. 4 der Anlage 7 der Einkommensteuer-Richtlinien (
Am 21. September 1998 reichte der Kläger beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die Spendenbescheinigung ein und beantragte, die Spende als Großspende bei den Veranlagungen für 1995 bis 1997 zu berücksichtigen. Da die Einkommensteuerbescheide für diese Jahre zu diesem Zeitpunkt bereits bestandskräftig waren, lehnte dies das FA aus verfahrensrechtlichen Gründen ab. Die Spendenbescheinigung sei lediglich ein Beweismittel, das der Kläger grob schuldhaft verspätet vorgelegt habe.
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