BFH, Beschluß vom 23.02.1999 - Aktenzeichen XI B 130/98
DRsp Nr. 1999/6136
Spendenbescheinigung; Haftungsbescheid
1. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO enthält keine absoluten oder prozentualen Obergrenzen für die Verwaltungskosten und die Aufwendungen für Spendenwerbung.2. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob das Ausgabeverhalten der Körperschaft unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles angemessen ist.3. Nach ständiger BFH-Rspr. (vgl. Beschl. in BFHE 186, 433) dürfen höchstens 50 v. H. der Einnahmen aus Geldspenden für die Kosten der Verwaltung und die Spendenwerbung eingesetzt werden.4. Das FA hat bei gleichrangiger Haftung der einzelnen Haftungsschuldner einen relativ weiten Spielraum. Es genügt der Hinweis, dass die Haftungsschuldner nebeneinander in Anspruch genommen werden. Hat ein für den Verein handelnder Vorstand die Fehlverwendung von Mitteln veranlasst, begegnet seine Inanspruchnahme keinen Bedenken.