BFH - Urteil vom 28.07.2004
XI R 39/03
Normen:
EStG § 10b Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 516
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3916/00

Spendenbestätigung: Aussteller- und Veranlasserhaftung

BFH, Urteil vom 28.07.2004 - Aktenzeichen XI R 39/03

DRsp Nr. 2005/1160

Spendenbestätigung: Aussteller- und Veranlasserhaftung

1. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (sog. Ausstellerhaftung) oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu dem in der Bestätigung angegeben steuerbegünstigten Zweck verwendet werden (sog. Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene ESt.2. Eine Fehlverwendung i. S. des § 10 b Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht gegeben, wenn der Spendenempfänger die Zuwendung zu dem in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zweck verwendet hat, auch wenn er im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren nicht als gemeinnützig anerkannt wird.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der 1. Vorsitzende des ...sportvereins X (Verein), der seit 1983 besteht. In dem Freistellungsbescheid für die Jahre 1990 bis 1992 hatte das seinerzeit zuständige Finanzamt Z die Gemeinnützigkeit des Vereins für Spendenzwecke unter Vorbehalt des Widerrufs bis längstens 31. Mai 1997 anerkannt. Mit Bescheid vom 29. September 1997 wurde dem Verein die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit für 1993 bis 1995 wegen fehlender Förderung der Allgemeinheit aberkannt. Die Körperschaftsteuer wurde auf 0 DM festgesetzt. Der Einspruch gegen diesen Bescheid wurde zurückgenommen.