LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.01.2018
L 3 R 270/17
Normen:
SGB V § 291;
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 187/16

Sperrung einer Chipkarte durch eine KrankenversicherungFunktion der elektronischen GesundheitskarteKein eigenständiger Leistungsanspruch eines Bürgers gegenüber einer Krankenkasse

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.01.2018 - Aktenzeichen L 3 R 270/17

DRsp Nr. 2018/9043

Sperrung einer Chipkarte durch eine Krankenversicherung Funktion der elektronischen Gesundheitskarte Kein eigenständiger Leistungsanspruch eines Bürgers gegenüber einer Krankenkasse

1. Die Krankenversicherungskarte bzw. die elektronische Gesundheitskarte begründet keinen eigenständigen Leistungsanspruch eines Bürgers gegenüber einer Krankenkasse. 2. Die Karte ist nur ein Nachweis für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen gegen über den Leistungserbringern und dient Abrechnungszwecken.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 291;

Tatbestand: