LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.02.2022
6 Sa 150/21
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; BGB § 134; BGB § 139; TV-T v. 18./20.08.2003 § 2 Nr. 2 und Nr. 4; TV-T v. 18./20.08.2003 § 6 Nr. 1-2 und Nr. 6; TV-T v. 18./20.08.2003 § 16 Nr. 1; GBV TV-T § 2; GBV TV-T § 3; GBV TV-T § 4; GBV TV-T § 5; GBV TV-T § 7; GBV TV-T § 8; GBV TV-T § 9; Zusatzvereinbarung Mobile Telearbeit v. 07./23.05.2019 § 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 14
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 45 c/21

Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVGUnwirksamkeit der Betriebsvereinbarung bei Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVGBedeutung einer Tariföffnungsklausel für § 77 Abs. 3 BetrVG

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 150/21

DRsp Nr. 2022/6075

Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung bei Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG Bedeutung einer Tariföffnungsklausel für § 77 Abs. 3 BetrVG

1. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG gilt unabhängig von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers. Sie soll verhindern, dass einzelne Gegenstände, derer sich die Tarifvertragsparteien angenommen haben, konkurrierend in Betriebsvereinbarungen geregelt werden. 2. Sind Teile einer Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam und damit nichtig, ist in der Regel die gesamte Betriebsvereinbarung unwirksam. Denn eine Teilnichtigkeit kann nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der wirksame Teil der Betriebsvereinbarung für sich noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellen würde. 3. Enthält der Tarifvertrag eine sog. "Tariföffnungsklausel" für betriebliche Regelungen, die den Tarifvertrag ergänzen, gilt dies nur für tatsächlich ergänzende Regelungen. Trifft dagegen die Betriebsvereinbarung von den Vorgaben des Tarifvertrags abweichende Regelungen, sind dies nicht von der Tariföffnungsklausel gedeckt und damit unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17.06.2021 - 1 Ca 45 c/21 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.