FG München - Urteil vom 08.11.2000
1 K 3219/99
Normen:
AO 1977 § 12 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 ; EStG § 9 Abs. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 264

Speziell zum Texten und Komponieren ausgestatteter Raum kein häusliches Arbeitszimmer; Begriff des häuslichen Arbeitszimmers und Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Abzugsbeschränkung

FG München, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 1 K 3219/99

DRsp Nr. 2001/8890

Speziell zum Texten und Komponieren ausgestatteter Raum kein "häusliches Arbeitszimmer"; Begriff des häuslichen Arbeitszimmers und Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Abzugsbeschränkung

1. Bei verfassungskonformer Auslegung ist ein speziell eingericheteter Betriebsraum, den ein selbständiger Texter und Komponist im Souterrain der angemieteten Wohnung unterhält und der ausschließlich für die selbständige Tätigkeit genutzt wird, kein "häusliches Arbeitszimmer" i.S. von § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6b EStG.2. Ob und welche Betriebsstätten i.S. von § 12 AO 1977 unter den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers fallen, bleibt offen. Ob betrieblich oder beruflich genutzte Räume der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer unterliegen, lässt sich nicht generell, sondern nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände (etwa Lage in der Wohnung, Einrichtung mit Geräten ausschließlich für die betriebliche Nutzung, einzige und wesentliche Betriebsgrundlage, Publikumsverkehr) beurteilen. Voraussetzung ist, dass die konkrete Nutzung in den Kernbereich der Nutzung eines typischen häuslichen Arbeitszimmers fällt.