Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Einkommensteuerbescheides, soweit darin Trinkgeldzahlungen nicht gemäß § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei belassen wurden.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war im Streitjahr 2002 bei der Spielbank X als Kassierer im Bereich des Automatenspiels beschäftigt. Nach dem maßgeblichen Tarifvertrag erhielt er ein Grundgehalt und war außerdem an den Trinkgeldern beteiligt, die von den Gästen hinterlassen und monatlich unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitszeiten an die Arbeitnehmer im Automatenspiel ausgezahlt werden. Der Anteil des Antragstellers am Trinkgeldaufkommen belief sich im Streitjahr auf insgesamt 9 850 EUR.
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