FG Münster - Beschluss vom 10.01.2005
4 V 5580/04 S
Normen:
AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 2 ; AO 1977 § 117 Abs. 2 ; DBA-Russland Art. 26 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 605
EFG 2005, 754

Spontanauskünfte des deutschen FA an die Russische Föderation über Provisionszahlungen an einen Russen

FG Münster, Beschluss vom 10.01.2005 - Aktenzeichen 4 V 5580/04 S

DRsp Nr. 2005/6226

Spontanauskünfte des deutschen FA an die Russische Föderation über Provisionszahlungen an einen Russen

1. Spontanauskünfte durch ein deutsches Finanzamt an die Russische Föderation über Provisionszahlungen für Handelsvertretertätigkeit an einen Russen sind gem. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO 1977 i.V.m. § 117 Abs. 2 AO 1977, Art. 26 DBA-Russland für die dortige Einkommensbesteuerung zulässig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Finanzverwaltung, an die eine solche Auskunft gerichtet ist, sich die Information über Einkünfte des Russen nicht selbst beschaffen kann, weil die Zahlungen auf dessen Konto bei einer deutschen Bank geleistet worden sind. 2. Das die Provisionen zahlende deutsche Unternehmen kann nicht substantiiert herleiten, dass ein angedrohter Abbruch weiterer Vermittlungstätigkeit durch den Russen im Falle der Spontanauskunft zu einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung führt. 3. Es ist nicht anzunehmen, dass sich aus der schlichten Mitteilung von Einkünften des russischen Handelsvertreters nachteilige Folgen für das deutsche zahlende Unternehmen wegen Verletzung des russischen Steuergeheimnisses durch die dortige Finanzbehörde ergeben.

Normenkette:

AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 2 ; AO 1977 § 117 Abs. 2 ; DBA-Russland Art. 26 ;

Tatbestand:

I.