FG Köln - Beschluss vom 09.05.2007
2 V 1243/07
Normen:
AO § 30 Abs. 4 Nr. 2 ; AO § 117 Abs. 2 ; DBA Türkei Art. 26 ; BGB § 1004 ; FGO § 114 ;

Spontanauskunft an die türkische Steuerverwaltung

FG Köln, Beschluss vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 2 V 1243/07

DRsp Nr. 2007/19015

Spontanauskunft an die türkische Steuerverwaltung

1. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA Türkei erlaubt den deutschen Behörden die Erteilung unaufgeforderter Spontanauskünfte an die zuständigen Dienststellen der Türkei. 2. Eine Spontanauskunft ist "erforderlich" i.S. des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA Türkei, wenn die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht hat und ohne die Auskunft vom dem Gegenstand dieses Besteuerungsrechts keine Kenntnis erlangt.

Normenkette:

AO § 30 Abs. 4 Nr. 2 ; AO § 117 Abs. 2 ; DBA Türkei Art. 26 ; BGB § 1004 ; FGO § 114 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner berechtigt ist, der türkischen Steuerverwaltung eine Spontanauskunft über steuerliche Verhältnisse des Antragstellers zu erteilen.

Im Jahr 1999 wurde der Antragsteller im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Untersuchungshaft genommen.