BFH - Beschluss vom 10.05.2005
I B 218/04
Normen:
AO § 30 § 117 Abs. 2 ; DBA-USA Art. 26 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1503
IStR 2005, 490
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 4874/04

Spontanauskunft an Steuerverwaltung der USA

BFH, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen I B 218/04

DRsp Nr. 2005/9311

Spontanauskunft an Steuerverwaltung der USA

1. Will ein Ast. verhindern, dass das BfF ihn betreffende steuerliche Verhältnisse einer ausländischen Steuerbehörde mitteilt, kann er das nur durch einstweilige Anordnung erreichen.2. Durch Maßnahmen, die sich im Rahmen des § 117 Abs. 2 AO halten, wird das Steuergeheimnis nicht verletzt.3. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA erlaubt den deutschen Behörden nicht nur die Beantwortung von Anfragen, sondern auch unaufgeforderte Auskünfte ("Spontanauskünfte") an die zuständigen Dienststellen der USA.4. Eine derartige "Spontanauskunft" ist zulässig, wenn die ernstliche Möglichkeit besteht, dass ein bestimmter Vorgang zu einem abkommensrechtlichen Besteuerungsrecht der USA führt und die dortigen Behörden von dem Vorgang ohne die Auskunft keine Kenntnis erhalten.

Normenkette:

AO § 30 § 117 Abs. 2 ; DBA-USA Art. 26 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Bundesamt für Finanzen --BfF--) berechtigt ist, der Steuerverwaltung der USA eine Spontanauskunft über steuerliche Verhältnisse des Antragstellers und Beschwerdegegners (Antragsteller) zu erteilen.