FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2003
9 K 139/00
Normen:
UStG (1980) § 2 Abs. 3 S. 1 § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1 Art. 4 Abs. 5 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 4 ;

Sportanlage einer Gemeinde als Betrieb gewerblicher Art; Umsatzsteuer 1985-1993

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2003 - Aktenzeichen 9 K 139/00

DRsp Nr. 2005/603

Sportanlage einer Gemeinde als Betrieb gewerblicher Art; Umsatzsteuer 1985-1993

1. Eine Gemeinde unterhält mit der Errichtung und entgeltlichen Überlassung einer Sportanlage (u.a. Rasenspielfeld mit Flutlichtanlage; Beschallungsanlage; Allwetterplatz mit Flutlichtanlage; Kunstsandplatz; Kleinspielfeld für Tennis, Handball und andere Sportarten; leichtathletische Anlagen mit Stabhochsprunganlage und elektronischer Zeitmesseinrichtung; Gebäudeteil mit Umkleideräumen und Duschen; Festplatz für bis zu 3000 Besucher; Nebenanlagen wie Parkplätze u.ä.; Spielplatz) an verschiedene Nutzer (z.B. ortsansässige Sportvereine) bzw. an einen unbestimmten Personenkreis einen Betrieb gewerblicher Art. und erfüllt demzufolge die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG 1980 bzw. des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG. 2. Die Sportanlage kann für die Gemeinde aufgrund des Investitionsvolumens (7 bis 8 Mio. DM) auch dann eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichem Gewicht darstellen, wenn der damit erzielte Jahresumsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 60000 DM nicht nachhaltig übersteigt. 3. Zur möglichen Wettbewerbsverzerrung i.S. von Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie.

Normenkette:

UStG (1980) § 2 Abs. 3 S. 1 § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 14 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1 Art. 4 Abs. 5 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 4 ;

Tatbestand: