FG Hessen - Urteil vom 05.04.2001
5 K 1752/00
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Sprachkurs; Grundkurs; spanisch; Werbungskosten; Mallorca; Fremdsprachen-Kurs - Spanischgrundkurs auf Mallorca als Kosten der Lebensführung

FG Hessen, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 5 K 1752/00

DRsp Nr. 2003/14871

Sprachkurs; Grundkurs; spanisch; Werbungskosten; Mallorca; Fremdsprachen-Kurs - Spanischgrundkurs auf Mallorca als Kosten der Lebensführung

1. Die Kosten für einen Grundkurs zum Erlernen einer gängigen Fremdsprache sind regelmäßig nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung. 2. Bei einem Spanischgrundkurs auf Mallorca, der sich wöchentlich auf 30 Stunden an den Werktagen beschränkt, verbleibt dem Steuerpflichtigen genügend Zeit zur Verfolgung privater Interessen, so dass die Aufwendungen auch bei beruflicher Veranlassung nicht als Werbungskosten zu qualifizieren sind.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die ledige Klägerin wurde durch Bescheid des Beklagten vom 16.12.1999 zur Einkommensteuer 1998 veranlagt. Neben anderen Abweichungen von der Steuerklärung wies das Finanzamt in einer mehrseitigen Anlage zum Steuerbescheid auch darauf hin, dass die Aufwendungen für einen Spanischkurs auf Mallorca nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten, da im Hinblick auf den touristisch bedeutsamen Ort eine private Mitveranlassung der Aufwendungen anzunehmen sei.

Die als Flugbegleiterin bei der Deutsche Lufthansa AG tätige Klägerin reichte als Anlage zur Steuererklärung eine handschriftliche Aufstellung über einen

'Spanischkurs 05.10 - 16.10.98 DM 1.175,--

Aufenthalt 17 Tage, 16 Übernachtungen