Die ledige Klägerin wurde durch Bescheid des Beklagten vom 16.12.1999 zur Einkommensteuer 1998 veranlagt. Neben anderen Abweichungen von der Steuerklärung wies das Finanzamt in einer mehrseitigen Anlage zum Steuerbescheid auch darauf hin, dass die Aufwendungen für einen Spanischkurs auf Mallorca nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten, da im Hinblick auf den touristisch bedeutsamen Ort eine private Mitveranlassung der Aufwendungen anzunehmen sei.
Die als Flugbegleiterin bei der Deutsche Lufthansa AG tätige Klägerin reichte als Anlage zur Steuererklärung eine handschriftliche Aufstellung über einen
'Spanischkurs 05.10 - 16.10.98 DM 1.175,--
Aufenthalt 17 Tage, 16 Übernachtungen
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