I.
Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für einen Französisch-Sprachkurs als Werbungskosten.
Der Kläger wird für das Streitjahr 2002 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Er erzielte im Jahr 2002 im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Arbeitsverhältnis bei der Firma X wurde durch den Arbeitgeber am 15. Februar 2002 zum 30. Juni 2002 gekündigt. Er bewarb sich u.a. bei der Y AG, zu der er am 4. April 2002 zu einem Bewerbungsgespräch nach Zürich reiste. Im Juni 2006 wurde ihm die Arbeitserlaubnis der Schweizer Migrationsbehörde zugestellt. Zum 1. August 2002 trat er in die Dienste der Schweizer Y AG und arbeitete in Zürich. Hierzu verlegte er seinen Wohnsitz in die Schweiz.
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